Kein Glanzstück professoraler Politikanalyse: Ein Politikwissenschaftler referiert über den „zivilen Ungehorsam“
Erstellt von Redaktion am Donnerstag 7. November 2024
Von Dr. Nikolaus Götz vom 16.10.2024
Der Erwartungshorizont zum Vortrag „Darf man geltende Gesetze aus moralischen Gründen brechen? Politische Philosophie des zivilen Ungehorsams“ von Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber war groß. Der Konferenzsaal bei der ’Stiftung Demokratie Saarland’ in Saarbrücken war am 11. September 2024 entsprechend gefüllt, da das gewählte Sachthema per se bei der Zuhörerschaft aus dem politisch interessierten Publikum mit Spannung und kontroversem Interesse erwartet wurde (1). Das angesprochene, auch relativ aktuelle Reizthema gab in der Diskussionsrunde nach dem Vortrag entsprechend Anlass zu heftiger sachlicher Kontroverse, denn die vorgetragenen Argumentationsketten des Referenten kamen bei den mit Geduld zunächst zuhörenden Anwesenden selbst als analytisch eher ’konservativ’ und zu stark manipulierend an. „Typisch universitäre Abgehobenheit“, kommentierte später während der Fragerunde zusammenfassend ein anwesender bekennender Aktivist der ’Letzten Generation’, den dennoch insgesamt zu lobenden Vortrag, da dieser einen von Sachlichkeit getragenen Bürgerdialog ermöglichte.
Der Referent, obgleich selbst Soziologe, verwendete für seinen Blickwinkel auf das Thema jedoch nicht den eigentlich zu erwartenden Begriff des „abweichenden Verhaltens“ (A.V.), um sich dem gewählten komplexen Thema anzunähern (2). Bedauerlich, da damit eine echte Chance für eine objektiv-wissenschaftliche Herangehensweise vertan wurde: „Das kulturelle System (der Bestand an Normen und Werten) artikuliert sich in bestimmten sozialen Systemen (Rollensystemen) und geht auf dem Wege der Sozialisation in die Motivationsstruktur des personalen Systems ein. Das soziale System hat die Funktion (objektive Konsequenz), die Kultur einer Gesellschaft ihren Mitgliedern mitzuteilen und ihren Bestand zu sichern.“….In diesem Sinne ist eine Soziologie des Abweichenden Verhaltens (A.V.) zugleich auch eine Soziologie des konformen Verhaltens.“ (3) So wäre die Verwendung des Begriffes „A. V.“ statt des Begriffes „ziviler Ungehorsam“ (4) zunächst einführend einer Sachanalyse dienlicher gewesen. Zudem stellt die deutsche Sprache mehrere unterschiedliche Begriffe für die Benennung ’nicht konformer’ Verhaltensweisen seiner Bürger zur Verfügung, die zudem die Weite von ’Protest’ gegen den Staat mit seinen Gesetzen’ bis hin zu den sich totalverweigernden oder systemaussteigenden „Reichsbürgern“ andeuten.
Zu allen Jahrhunderten war jedoch stets die angesproche Frage zu klären, welches Indiviuum ’abweichendes Verhalten entwickelt’, das es ’in Schach’ zu halten galt. Besonderes Interesse zeigten Herrscher in den jeweiligen politischen Systemen so stets an denen, die in bezug auf das jeweilige Staatswesen entweder offen revoltieren oder sich eher in die ’innerer Emigration’ zurückzogen. Stets hatte der ’Staat’ seine beauftragten ’Staatsschützer’ und das nur, damit seine Untertanen oder Bürger auf dem ’rechten Weg’ blieben. Dies galt für das Kaiser- oder das ’Dritte Reich’, ob für die BRD oder die DDR und jetzt endlich gar für „die beste aller Welten“, unsere heutige ’Berliner Bundes-Republik-Deutschland’: Der aktuelle deutsche Überwachungsstaat mit seinem kritisch zu hinterfragenden „Verfassungsschutz“ bildet also keine historische Ausnahme. Nicht zu vergessen sei der den Schutz flankierend absichernde, rechtsprechende, stets überwiegend negativ saktionierende Justizapparat (5). Solche Präliminarien oder eigentlich wichtige vorab Gesichtspunkte wurden in den Erörterungen des referierenden ehemaligen Verfassungsschützers nicht berücksichtigt. Er konzentrierte sich auf ’moralische Überlegungen’ bei seiner „Politischen Philosophie des zivilen Ungehorsams“, um dann jedoch zum Glück nicht wie ein christlicher Pfarrer auf der Kanzel, ein Moralprediger zu sein.
Auch der in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland von den Verfassungsvätern ausdrücklich aufgenommene Begriff des „Widerstandes“ im Artikel 20,4 GG wurde vom Referenden nicht für das sensible Thema ausgewählt (6). So schon sprachlich manipulierend näherte sich der Referent seinem Thema lieber durch das Wort des hierarchisch konnotierten „Ungehorsams“ an, wobei wohl die beiden unerzogenen Knaben ’Max und Moriz’ und ihre republikweit bekannten ’Streiche’ die Wortwahl beeinflussten. Das „Deutschland im Herbst“ von 1977 und die RAF wurden wie die bekannte Frankfurter „Startbahn West-Proteste“ im Vortrag nicht erwähnt, zumal das einen eigene Vortragsrahmen bedeutet hätte. Eine integrierte Overhead-Übersicht bekannter deutscher ’Protestaktionen’ oder auch eine kurze Tabelle sprachlicher ’Boykott’-Möglichkeiten seit dem Schlüsseljahr 1968 hätte jedoch den Vortrag weniger theoretisch gemacht oder ihn den Erwartungen seiner Zuhörer weiter genähert.
Natürlich war sich der Vortragende den im modernen industriell-komplexen und sogenannt demokratisch-repräsentativen politischen System existierenden Widersprüchen bewußt. Ausdrücklich wies er deshalb auf die von den Regierenden beanspruchte „Legitimität“ ihres Handelns hin, zumal dann deren als ’Gesetze’ erlassene ’Normen des Handelns’ deren Anspruch auf „Legalität“ begründen (7). Der Aspekt der Majorisierung (50,1 %) einer weggestimmten parlamentarischen Minderheit (49,9 %) oder deren politischen ’Zwangsvergewaltigung’ durch die „Regierungsmehrheit“ mit Fraktionszwang unter Bewältigungsdruck des Eilantrages in den Parlamenten wurde beim Vortrag nicht weiter thematisiert. Defizite des „demokratischen“ polischen Systems, wie sie Carl Schmitt einst schon für die Weimarer Republik aufzeigte (8), wurden nicht bedrücksichtigt. Noch 1979 wurde beispielsweise ’Klimapolitik’ mehrheitlich als eine ’linke Spinnerei’ von Turnschuhe tragenden Chaoten medial vermittelt, während heute ’Ökologie’ oder die „Feinstaubproblematik“ ebenso wie die Werbung für Solarautos oder Dachsolaranlagen auf allen TV-Kanälen gesendet werden. Die aufklärerische Meinung einer ’unterdrückten’ Minderheit kann sich nämlich wie gezeigt schon ’übermorgen’ zu einer allseits respektierten Mehrheitsmeinung entwickeln.
Der Komplex der bewußt systematisch betrieben politischen Manipulation des eigentlich sachlich aufzuklärenden Volkes verdeutlichte der Referent in einer Art ’Prolog’, vorgetragen durch den Vertreter des Stiftungsträgers. Diese ’neutrale’ Lektüre einer Beschreibung der „Ausschreitungen der Bauernproteste“ vom Januar 2024 veranschaulichte unser allen eigenen inhärenten Vorurteile. Diese landesweiten Aufmärsche gegen die Verteuerung der Dieselpreise liefen zeitgleich zu den Klima-Aktionen der ’Letzten Generation’, wobei der beschriebene Protest aus dem heutigen Mainstream-Journal ’Der Spiegel’ mit diesen gesellschaftlichen ’Vorfällen’, dem ’Streik’ oder ’Protest’ und ’Widerstand’, der von der Zuhörerschaft ’natürlich’ rein assoziativ, vorurteilsbehaftet fast automatisch“ und negativ den „langhaarigen Krawallbrüdern“ von ’der Linken’ zugeordnet wurden. Dagegen wären die Jubelproteste vom Frühjahr ’Gegen Rechts’ durchaus positiv gewesen, meinte der referierende Verfassungsschützer, ohne zu erwähnen, dass die regierungstragenden Aufrufenden zu diesen eher blamablen, stark medial unterstützten, öffentlichen Versammlungen der „besseren Deutschen“ nicht nur seit 2020 die Meinung der sogenannten ’Querdenker’ kriminalisiert hatten, sondern sie heute auch unreflektiert für den aktuellen Krieg der BRD gegen Russland sind und für das milliardenschwere Aufrüstungsprogramm Verantwortung tragen (9).
Das allen Anwesenden vom Referenten zur Verfügung gestellte und in 20 Abschnitte gegliederte Thesenpapier spiegelte den Entwicklungsgang des Vortrages wider (10). Dabei folgte nach den Einleitungsabschitten als „Begriffsbestimmung“ im sechsten Abschnitt die sprachliche Einengung des ’staatlichen Bürgerengagements’ auf den Begriff des „zivilen Ungehorsams“. Die gewählte Definition des „zivilien Ungehorsams“ beinhaltete dabei stets einen integrierte ’Rechtsbruch’ mit einen Appelcharakter an die gesellschaftliche Öffentlichkeit und würde auf expliziten „Handlungsprinzipen“ basieren, die, so der Referent im seinem ersten Abschnitt, bei den Klimaprotestlern „moralisch“ (?) jedoch ohne das üblicher Weise zu findende Adjektiv „ethisch“ gründen (11).
In seiner referierenden Wissensvermittlung an das Auditorium folgte der Referent soweit auch den Ausführungen, wie sie ähnlich im Artikel ’Ziviler Ungehorsam’ bei Wikipedia nachgelesen werden können. (12) Auch dort beginnt die neuzeitliche Diskussion um den ’zivilen Ungehorsam’ mit den modernen Vätern des Konzeptes wie „…Henry David Thoreau, Mohandas Karamchand Gandhi und Martin Luther King, Jr. Im philosophischen Diskurs nehmen seit der Veröffentlichung seines Artikels The Justification of Civil Disobedience John Rawls’ Überlegungen eine zentrale Stellung ein“(13), was so auch der Referent erklärte.
Weiterführend erscheint jedoch die strukurierende Darstellung von vier akademischen Typen zivilen Ungehorsams mit ihren namentlich erwähnten Hauptvertretern, die der Referent zunächst in den Absätzen 9-12 kurz vorstellte und sogleich im Absatz 13 argumentativ kritisierend ablehnte. So resümiert zwangsläufig der Absatz 14 vier Kriterien, die inhaltlich bei „zivilem Ungehorsam“ endlich bestehen bleiben: 1. Akzeptanz strafrechtlicher Folgen, 2. Apellfunktion ohne Gewalt, 3. Bruch des Gesetzes im Rahmen rechtsstaatlicher Ordnung und 4. Protest in identifizierbarer Weise.
Inwieweit sogenannte „strukturelle Gewalt“ nach Johan Galtung begrifflich eingebunden wurde, ist ebenso unbekannt wie andere Handlungen des zivilen Ungehorsams, die keinen „Rechtsbruch“ beinhalten, wie vielfach bei ’Protesten’ von der Friedensbewegung ausgeführt. Denn wer in Deutschland, im Land der sogenannten ’Biedermänner’, will als demokratisch engagierter ’Normalbürger’ polizeilich erfasst und juristisch belangt werden? Auch deshalb bewundern viele Deutsche unsere Nachbarn die Franzosen, deren renitenten ’Gelbwesten’ unlängst in ihrem ’zivilen Ungehorsam’ gegen den Staat europaweit Bewunderung und Nachahmung erfuhren. Der bekannte Spruch „Mach kaputt was Dich kaputt macht!“ aus der alten Anti-Kernkraft-Bewegung oder die Losung „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand (sic) zur Pflicht!“ passte deshalb nicht in das Vorstellungschema des Referierenden von seinem „zivilen Ungehorsam“.
Ein bejahendes, klares Bekenntnis des Referenten zum gewählten Thema, jedoch wurde nicht eindeutig artikuliert. Eher versteckte der Vortragende seine persönliche Meinung in der Formulierung des Abschnittes 17, in dem erklärt wird: „Eine einseitige Beanspruchung des Rechts auf zivilen Ungehorsam ist in einem demokratischen Verfassungsstaat nicht möglich, ansonsten würde auch die Akzeptanz der Bestrafung als Indiz für die Konsequenz des persönlichen Protestes wegfallen.“ Was heißt diese Verklausulierung? Auch wenn ein sogenannt demokratischer Rechtsstaat Unrecht begeht, hat der politisch wachsame, revoltierende Bürger die staatliche Bestrafung zu akzeptieren! Diese politische Ansicht des referierenden Politikwissenschaftlers und Verfassungsschützers lassen jedoch einen Menschen im 21. Jahrhundert erschrecken, denn sie erinnert stark an ein überwunden geglaubtes untertäniges Politikverständnis aus dem verflossenen Mittelalter. Der deutsche Schriftsteller Heinrich Kleist thematisierte den Widerspruch zwischen Staatsrecht und Individualrecht in seiner berühmten Novelle ’Michael Kohlhaas’. In dieser literarischen Reflektion leistet der ’Held’ der Erzählung Michael Kohlhaas nach erduldetem staatlichen Unrecht ’Widerstand’. Doch als der öffentlich Rebellierende, sich gegen das erlebte Unrecht wehrende Bürger endlich sein ’Recht’ bekommt’, muss er für seine ’Rebellion’ gegen die Obrigkeit, die juristische Konsequenz seines Handelns, „die Todesstrafe“ auf dem Schafott erleiden! (14)
Was werden also jugendliche Revolutzer im 21. Jahrhundert ohne literarische Bildung und geschichtliches Wissen von der beim Vortrag erarbeiteten „Definition“ eines „zivilen Ungehorsams“ halten? ’Zorro’ im Kopf und mit der ’Antifa’ auf der Straße haben die aufbegehrenden ’Kids out of school’ ihre inzwischen eingeschlafenen ’Klimademos’ „Freitags für die Zukunft“ beim staatlichen Ordnungsamt vorab genehmigen lassen. Nach der Demo war auch ein „Rechtsbruch“ gegen die „städtische Müllverodrnung“ festzustellen, denn der Platz ihrer „Abschlusskundgebung“ musste anschließend vom zurückgelassenen ’Wegwerf’ der westeuropäischen Industriegesellschaft befreit werden. Der historische „Ungehorsam“ von Mahadma Gandi, Martin Luther King fanden durch den Referenten eine lobenswerte Erwähnung, jedoch nicht das Engagement des deutschen, weltbekannten Schriftstellers Heinrich Böll, der sich 1983 vor Mutlangen „rechtswidrig“ gegen die Stationnierung der Pershing II Raketen exponierte (15). Und jetzt im Jahr 2024 sollen wieder von Oben verordnet, denen da unten ungefragt schützende Raketen aufoktruiert werden. Der Geruch des ’Widerstandes’ oder des ’zivilen Ungehorsams’ gegen die demokratische Regierung von SPD/FDP/Bündnis90/Die Grünen ist erneut schon riechbar. Auch im Westen wird im Oktober 2024 nichts Neues zu hören sein, wenn die nicht gefragten Ungehorsamen rufen: „Wir sind das Volk!“
Die nach den 20 Abschnitten angefügten drei ausgewählten Zitate zum „zivilen Ungehorsam“ komplettieren das Vorlagepapier, ebenso wie die angefügte Sekundarliteratur den Interessierten weitere Möglichkeiten individuellen Studiums bietet. Abschließend sei noch der Hinweis auf eine neuste Publikation zum Thema gestattet: AKBARIAN, Samira: Recht brechen. Eine Theorie des zivilien Ungehorsams, München 2024; ders: Ziviler Ungehorsam. Irritation und Impuls für den demokratischen Rechtsstaat, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 42/2024, 12. Oktober 2024, S. 14-19.
Anmerkungen:
1 Siehe: Veranstaltungskatalog der Stiftung Demokratie Saarland des Jahre 2024
2 Vergleiche die Ausführungen von Fritz Sack: Abweichendes Verhalten, in: Wilhlem Bernsdorf: Wörterbuch der Soziologie, Band 1, Frankfurt/M 1972, S. 15-20
3 Ebda Seite 15
4 Siehe den Arbeitstitel des Vortrages: Der Referent folgt dabei getreu Wikipedia: „Ziviler Ungehorsam (aus lateinisch civilis ’bürgerlich‘; deshalb (selten) auch bürgerlicher Ungehorsam) ist eine Form politischer Partizipation, deren Wurzeln bis in die Antike zurückreichen. Durch einen symbolischen, aus Gewissensgründen vollzogenen und damit bewussten Verstoß gegen rechtliche Normen zielt der handelnde Staatsbürger mit einem Akt zivilen Ungehorsams auf die Beseitigung einer so wahrgenommenen Unrechtssituation und betont damit sein moralisches Recht auf Partizipation. Die Normen können sich durch Gesetze, Pflichten oder auch Befehle eines Staates oder einer Einheit in einem staatlichen Gefüge manifestieren. Durch den symbolischen Verstoß soll zur Beseitigung des Unrechts Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung genommen werden. Der Ungehorsame nimmt dabei bewusst in Kauf, auf Basis der geltenden Gesetze für seine Handlungen bestraft zu werden. Häufig beansprucht er ein Recht auf Widerstand.“
5 Siehe hierzu beispielsweise gerade die Rechtsprechungen über den zurückliegenden G 20 Gipfel (Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie und Schwellenländer) von Hamburg des Jahres 2017, bei: Detlef Georgia Schulze: Das Landgericht Hamburg fällte am Dienstag, den 3. September sein Rondenbarg-Urteil Die Tatbestandsmerkmale des bedrohenden Landfriedensbruchs (Teil C), in: Untergrundblättle vom 18 .9. 2024
„Rund 31.000 Polizisten wurden zum Schutz des Gipfels und der Stadt eingesetzt. Bei Demonstrationen, Blockaden und anderen angemeldeten Veranstaltungen brachten Zehntausende ihren Protest gegen den Gipfel zum Ausdruck. Meist außerhalb davon begingen verschiedene Akteure, darunter Linksextremisten, Sachbeschädigungen, Plünderungen und Angriffe auf Polizeibeamte. Bei Ausschreitungen und Polizeiübergriffen wurden hunderte Personen verletzt.“ (Siehe : wikipedia.org/wiki/G20-Gipfel_in_Hamburg_2017
6 Gundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 20 [Gundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht] Absatz 4: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widersdtand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Bei der Vortragsrunde wurde dann auch kurz diskutiert, was unter „diese Ordnung“ zu verstehen wäre.
7 Dass die franösischen Theoretiker des modernen Staatswesens Montesquieu oder Rousseau nicht zitiert wurden erstaunt: Jean Jacques Rousseau schreibt beispielsweise im seinem ‚Contrat social’ von 1762: „Wie vermöchte ein blinde Menge, die meist nicht weiß, was sie will, weil sie selten weiß, was für sie gut ist, eine so schwiegige Unternehmung wie ein System der Gesetzgebung von sich aus durchführen?“ Damit hinterfrägt Rousseau die Legalität der existierenden „Gesetze“ auch und besonders für einen demokratischen Rechtsstaat. Siehe: Rousseau, Staat und Gesellschaft, (Contrat social), München 1968, S. 36.
8 Carl Schmitt: Legalität und Legitimität, 1932, in Neudruck bei Duncker & Humblot, 2005; seine Person ist jedoch heute nach seinem Verhalten im Dritten Reich stark umstritten: „Schmitt wird heute, wegen seines staatsrechtlichen Einsatzes für den Nationalsozialismus, als Gegner der parlamentarischen Demokratie und des Liberalismus sowie als „Prototyp des gewissenlosen Wissenschaftlers, der jeder Regierung dient, wenn es der eigenen Karriere nutzt“, weithin abgelehnt. Allerdings wird er aufgrund seiner indirekten Wirkung auf das Staatsrecht und die Rechtswissenschaft der frühen Bundesrepublik und der breiten internationalen Rezeption seiner Gedanken mitunter auch als „Klassiker des politischen Denkens“ bezeichnet.“ Siehe: wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt
9 Siehe: demokratisch-links.de: Ein Schnellkommentar zur Saarbrücker Demo ’Bunt gegen Rechts’, der es in sich hat. Erstellt von Redaktion am Samstag 3. Februar 2024;
siehe ebenfalls das aktuelle Positionspaier der Deutschen Friedensbewegung: Bundesausschuss Friedensratschlag, Positionspapier September 2024: Nein zu US-Mittelstreckenwaffen in Deutschland, 12 Seiten; Bundesausschuss Friedensratschlag, Germaniastr. 14, 34110 Kassel; www.friedensratschlag.de
10 Siehe das vorgelegt vierseitige Thesenpapier von Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber
11 Siehe die Begründung für das Agieren „mancher Klimaprotestler“ im ersten Anschnitt
12 „Als Moral wird der Teil der Handlungskonventionen bzw. -regeln bezeichnet, deren Befolgung im zwischenmenschlichen Miteinander als „gut“/„richtig“ und deren Nichtbefolgung als „böse“/„falsch“ bewertet wird.“ (Siehe: wikipedia.org/wiki/Moral# Moral _und_Recht); „Die Ethik ist jener Teilbereich der Philosophie, der sich mit den Voraussetzungen und der Bewertung menschlichen Handelns befasst. Ihr Gegenstand ist damit die Moral insbesondere hinsichtlich ihrer Begründbarkeit und Reflexion.“ (Siehe: wikipedia.org/wiki/Ethik
13 Siehe: wikipedia.org/wiki/Ziviler_Ungehorsam
14 Siehe auch .wikipedia.org/wiki/Michael_Kohlhaas
15 Siehe: www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.pershing-proteste-der-lange-schrei-von-mut- langen d24a3618-3eae-49b2-a510-1628f162a212.html